Die Sozietät begrüßt
den die Deutsche Frage
neu herausfordernden
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Pakt der Organisation der
nicht-repräsentierten Nationen und Völker
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13. Generalversammlung,
Edinburgh, 28. Juni 2017:
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Präambel
In bekräftigender Feststellung der Grundsätze der Demokratie, wie sie in der Wiener Erklärung verankert sind, als grundlegende und unveräußerliche Menschenrechte;
feststellend, daß für die Personen und die Gemeinschaften politische und bürgerliche Rechte aufgrund des Völkerrechts und anderer bindender Verträge verbürgt sind, wie zum Beispiel der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt);
im Wissen, daß individuelle Rechte untrennbar mit der Anerkennung und dem Schutz von kollektiven Rechten verbunden sind, sowie die freie Äußerung von kollektiver Identität, Glaubensüberzeugungen, Meinungen und der Würde;
in der Überzeugung, daß die Existenz und der Genuß dieser politischen und bürgerlichen Rechte die Frucht vergangener Kämpfe und der Solidarität selbst sind, und daß eine beherzte Anstrengung fortwährend nötig ist, um diese Rechte ganzheitlich und wirksam zu vollziehen;
angesichts dessen, daß das Recht auf Selbstbestimmung in der Charta der Vereinten Nationen, im UN-Zivilpakt, im UN-Sozialpakt und in der UN-Erklärung der Rechte indigener Völker verankert ist und als grundlegendes Menschenrecht und zwingende Norm bekräftigt wird, sollte sich der Vollzug dieses Rechtes auf ein weitestgehendes und vollumfängliches Verständnis gründen; dieses sollte Autonomie, Regionalisierung, Machtteilung und Föderalismus in all seinen Formen einschließen, wobei sein Hauptaugenmerk nicht verengt sei und nicht nach Sezession trachte;
in der Überzeugung, daß die Grundsätze, die Methoden und das Praktizieren der Gewaltlosigkeit nach Gandhi und des passiven zivilen Ungehorsams die wirkungsvollsten Mittel sind, sowohl kollektiven als auch individuellen Rechten Geltung zu verschaffen, bekräftigen wir, die unterzeichnenden Nationen und Völker, erneut unser uneingeschränktes Bekenntnis allein zu solchen Grundsätzen, welche Terrorismus, Extremismus, Diskriminierung und Gewalt in allen ihren Formen verwerfen;
überzeugt, daß der Schutz der Umwelt und ihrer natürlichen Ressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der damit einhergehenden Knappheit von Trinkwasser, grundlegend und überall mit den Rechten der Nationen und Völker verbunden ist und notwendigerweise Respekt für die zu wahrenden Rechte von freier, ursprünglicher und kultivierter Übereinstimmung abverlangt, sowie ihr Recht auf Selbstbestimmung ihrer eigenen Zukunft und auf den Schutz und den Respekt für das Land ihrer Vorfahren und ihrer Ressourcen;
und ferner überzeugt, daß die Erfüllung der indigenen Rechte allein durch die Förderung von Gleichheit in Rechten und Chancen zwischen den Geschlechtern erreicht werden kann, sowie durch die Teilhabe am bürgerlichen Leben für alle Personen;
im Wissen, daß, obwohl die mächtige Verschiebung ganzer Bevölkerungen und andere Formen von demographischer Manipulationen, einschließlich ethnischer Säuberungen, folgenreiche Brüche des universellen Rechtes darstellen, die Freizügigkeit von Ideen, Informationen, Menschen und Kapital im Kern garantiert werden sollte, damit Freiheit und Demokratie überall und als ein umfassendes Paradigma von Menschenrechten und des Völkerrechtes gefördert und gestärkt werden;
somit begründen kraft dieses Paktes die teilnehmenden Nationen und Völker, welche durch die Unterzeichnenden repräsentiert werden, die ›Organisation der nicht-repräsentierten Nationen und Völker‹.
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Nicht-offizielle Übersetzung:
2018 © Deutsche Drakonisten S.D.T.O.,
www.UNPO.org, Brüssel.
aus der
Charta der Vereinten Nationen
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Unterzeichnet am
26. Juni 1945, San Francisco;
und im Gesetz zum Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zur Charta
der Vereinten Nationen unterzeichnet von
Gustav Heinemann am 6. Juni 1973.
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Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; (...)
(Im folgenden Hervorhebungen und
Unterstreichungen durch den Autor.)
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Eingedenk des Rechtes
der indigenen Deutschen auf eine
substantielle Staatsangehörigkeit
begrüßt die Sozietät
die Erklärung
über die Rechte indigener Völker
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Aus der Resolution 61/295
der Generalversammlung
der Vereinten Nationen,
New York, 13. September 2007,
Art. 1-6 u. 9.
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Indigene Völker haben das Recht, als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.
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Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.
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Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
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Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.
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Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.
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Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
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Indigene Völker und Menschen haben das Recht, einer indigenen Gemeinschaft oder Nation anzugehören, gemäß den Traditionen und Bräuchen der betreffenden Gemeinschaft oder Nation. Die Ausübung dieses Rechts darf zu keinerlei Diskriminierung führen.
In jus indigenatum
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Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland,
ausgefertigt zu Bonn, den 23. Mai 1949,
in der offiziellen englischen
Übersetzung:
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Unless otherwise provided by a law,
a German within the meaning of this Basic Law is a person who possesses German citizenship or who has been admitted to the territory of the German Reich within the boundaries of 31 December 1937 as a refugee or expellee of German ethnic origin or as the spouse or descendant of such person.
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Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist
vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
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Deutscher ist, wer
die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat oder die unmittelbare
Reichsangehörigkeit
besitzt.
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§ 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes
besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
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Artikel 3
der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
gegeben durch König Wilhelm
von Preußen, den 26. Juli 1867
zu Bad Ems.
Von den Rechten der Preußen
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
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Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
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Das Eigenthum ist unverletzlich.
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Der bürgerliche Tod und die Strafe
der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
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Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses
wird gewährleistet.
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Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegt.
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Vom Könige
Die Person des Königs ist unverletzlich.
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Der König hat das Recht,
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
auch andere Verträge mit fremden Regierungen
zu errichten.
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Aus Art. 3, 5, 9, 10, 12, 14,
sowie 43 u. 48 der Verfassungsurkunde
für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850.
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Preußische Freiheit
Der Mensch wird,
in so fern er gewisse Rechte
in der bürgerlichen Gesellschaft genießt,
eine Person genannt.
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Die allgemeinen Rechte
der Menschheit gebühren auch
den noch ungebornen Kindern,
schon von der Zeit ihrer
Empfängniß.
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§§ 1 u. 10
Erster Theil Erster Titel
Allgemeines Landrecht
für die Preußischen Staaten
vom 1. Juni 1794.
Der Zweite Friede von Thorn
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Aus der Vorrede des zweiten Thorner Vertrags
vom 19. Oktober 1466.
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Im Namen des Herrn, Amen. Zum ewigen Gedächtnis der Sache. Da unter den Wünschen menschlichen Willens, die auf etwas diesseits von Gott, dem Ziel und Schöpfer aller Dinge, gelenkt werden, keine Sache wünschenswerter, willkommener, wie wir in täglichen Wirkungen spüren, keine endlich dem Menschengeschlecht gleichermaßen heilsam, notwendig, angenehmer und nützlicher geachtet wird als der Friede, der bei der Geburt unseres Erlösers Jesus Christus den Menschen guten Willens durch die Engel verkündet und bei seiner Rückkehr zum Vater der Versammlung der Apostel und allen Jüngern in wiederholter Schenkung hinterlassen und neu versprochen worden ist, so verkünden wir, Bruder Ludwig von Erlichhausen, Hochmeister des Ordens vom Hospital des Hauses Sankt Marien der Deutschen zu Jerusalem in Preußen, mit dem Wortlauf vorliegender Urkunde allen die es angeht, sowohl gegenwärtigen wie künftigen, die von vorliegender Urkunde Kenntnis haben werden, wie wir, in Ansehung dessen, welches die Früchte des wahren Friedens, wie groß die Gefahren des Krieges sind und welche Verödung der Zwietracht folgt, zum Lobe des allmächtigen Gottes und der unbefleckten Jungfrau Maria sowie der ganzen himmlischen Hierarchie, zur Verbreitung des Glaubens, Pflege der Gerechtigkeit und zu heilbringendem Wachstum der christlichen Religion, auch zu Ehre und Festigung unseres Ordens von den beweinenswerten Bedrängnissen der Kriege und Streitigkeiten, von der Verzerrungen der Feindseligkeiten und des gegenseitigen Hasses, von den Häßlichkeiten und einzelnen Verletzungen, die zwischen dem erlauchtesten Fürsten, Herrn Kasimir, von Gottes Gnaden König von Polen, Großfürst von Litauen, Herrn und Erben von Rußland und Preußen, den erlauchten Fürsten, Herren Konrad, Kasimir, Boleslaw und Janusch, Herzögen von Masovien, Erich, Herzog von Stolp, und dem ehrwürdigen Vater, Herrn Bischof Paul, Kirche und Kapitel von Ermland, Stephan, Woiwoden von der Moldau, dem Reiche Polen, Ländern und anderen Herrschaften, die dem Herrn König und dem Reiche unterworfen sind, einerseits und uns, Bruder Ludwig, Hochmeister, Gebietigern, Komturen und dem Orden sowie den Ländern desselben Ordens, die aus den Landen Preußen bestehen, andererseits entstanden waren, unsere Gemüter zu den Pfaden des Friedens und der Eintracht gewendet, auch geglaubt haben, daß die Wogen des kriegerischen Sturmes, der bisher zwischen uns tobte, besänftigt und geglättet werden müßten, und in dem Wunsche, das, was während dieser Kriege und Wirbel der Streitigkeiten zerstört, verheert und zerrissen worden ist, durch die Unverletzlichkeit des Friedens in einen ruhigen und friedlichen Zustand zurückzubringen, haben wir durch Vermittlung, Einwirkung und Schlichtung des ehrwürdigsten in Christo Vaters, Herrn Rudolfs, Bischofs von Lavant, Legaten des Apostolischen Stuhles, von unserm heiligsten Herren, Papst Paul II., zur Beilegung dieses Krieges besonders abgeordnet, mit demselben Herrn König Kasimir, dem Reiche Polen, seinen Herzögen, Fürsten, Herren und Ländern, Helfern, Anhängern, Untertanen und Gefolgsleuten von ihnen Abschluß und Vollendung eines dauernden Friedens und unverletzlichen Vertrages gewählt, aufgenommen, abgeschlossen und errichtet, wählen, nehmen auf, schließen ab und errichten sie mittelst des Wortlauts vorliegender Urkunde, die zu allen Zeiten und ewig dauern soll, die wir auch mit Treue, Ehre und leiblichen Eiden, ohne Arglist und Trug kraft der vorliegenden Urkunde zu befolgen versprechen.
Und damit Frieden und Eintracht selbst, die mit aller reifen Überlegung aufgesetzt worden sind, in eine feste und beständige Ordnung, die unverbrüchlich zu halten ist, gebracht werden, haben wir geglaubt, sie durch nachstehende Artikel in eine feste Ordnung bringen zu müssen: ...
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Im Jahrbuch der Albertus-Universität
zu Königsberg, Band XXII, S. 8-11,
Verlag Duncker und Humblot,
Berlin, 1972; Übersetzung von
Dr. Erich Weise.
Gebet des Regenten
(...) So es aber dein göttlicher Wille (ist), daß ich noch länger in diesem Leben dir dienen soll, so regiere du mich durch deinen Heiligen Geist, daß ich mit rechtem Glauben durch Jesum Christ dir anhange; dein Wort, mit dem du mich weidest und meine Seele erquickest, fest halte und also in dem Schafstall Christi bis an das Ende erhalten werde. Verleihe mir Kraft und Verstand, mein Land und Leute im Frieden bei ihrer Nahrung in deiner Furcht zu schützen und zu erhalten; dein heiliges Wort also zu fördern und auszubreiten, daß es in meinem mir von dir gegebenen und (auch in) allen umliegenden Landen rein und lauter gepredigt und angenommen werde. Damit dein Name geheiligt und dein Reich gemehret werde und Dein Wille auf Erden geschehe wie im Himmel und wir also zu dir kommen und selig werden. Durch Jesum Christ, deinen liebenden Sohn, unsern Herrn, der mit dir, Gott Vater, und dem Heiligen Geist lebet und herrschet, ein wahrer Gott, von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.
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Aus den Gebeten Herzog Albrechts
von Preußen (1490 - 1568),
ab 1511 letzter Hochmeister des Deutschen
Ordens in Preußen; herausgegeben von
Erich Roth in Vertrau Gott allein,
Holzner-Verlag, Würzburg, 1956.
»Rechtlich und duldsam«
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Aus der Vorrede des Jütschen Rechts,
von Waldemar II. im 13. Jh. in Kraft gesetzt:
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Loven skal være
ærlig og retfærdig, tålelig.
Das Gesetz soll ehrbar,
rechtlich und duldsam sein.
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Heller ikke skal nogen mand dømme mod den lov, som kongen giver, og landet vedtager; men efter den lov skal landet dømmes og styres.
Keiner soll gegen das Gesetz urteilen, das der König gibt, und das Land annimmt, sondern nach dem Gesetz soll das Land geurteilt und gerichtet werden.
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Den lov, som kongen giver, og landet vedtager, den kan han heller ikke ændre eller ophæve uden landets vilje, medmindre han åbenbart handler mod Gud.
Das Gesetz, das der König gibt und das Land annimmt, das kann er auch nicht ändern oder abschaffen ohne Willen des Landes, es sei denn, er ist offensichtlich gegen Gott.
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Ein Kind kann erben
Et barn skal tage arv,
hvis det bliver døbt i Faderens,
Sønnens og den Helligånds navn.
Ein Kind kann erben, wenn
es getauft wurde im Namen
des Vaters und des Sohnes
und des Heiligen Geistes.
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Det skal alle verdslige høvdinger også vide, at med den magt, Gud gav dem i hænde i denne verden, overdrog han dem også at værge sin hellige kirke mod alle krav.
Das sollen auch alle weltlichen Fürsten wissen, daß mit der Gewalt, die Gott ihnen in dieser Welt in die Hand gab, er ihnen auch seine heilige Kirche zu schützen gab gegen alles, was von ihr gefordert wird.
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Aus I.1. Welches Kind erben soll,
I.2. Was der sagen soll, der das Kind tauft,
Vorrede - Jyske Lov (1241);
Übersetzung: Klaus von See, 1960.
Staufisch-Ghibellinische und Hauensteiner Freiheit
ist hermundurisches Wolfserbe.
Die mythische Übertragung des dakischen „Drachenwolfes“ auf das albgäuische Geschlecht Gut-Keled ‹1› schlägt sich im Jahr 1325 im Wappenbrief des ungarischen Adelsgeschlechts Báthory v. Ecsed mit seiner von Gutkeled übernommenen Drachentöterlegende nieder. Wohl hauptsächlich nährte diese Jahrhunderte spätere Aneignung die heraldische Inspiration für den kaiserlichen Drachenorden (1408) Sigismunds von Luxemburg. Der Ouroboros von Rosály (Rosslyn) gewunden um den Wolfs- oder Bärenkiefer (auch Hirschstange) von Wárda (der „Wacht“ oder „Herde“) war aber längstens bis ins erste vorchristliche Jahrtausend im gesamten skythischen Siedlungsraum der Donauvölker als Emblem des nordischen Sakralkönigtums archetypisch verankert; und gewiß auch auf der Baar ‹2› bei den Quellgebieten der gleichnamigen alteuropäischen Göttin Danu. Hnæf (Hnabi/Nebi, 8. Jh.) der Nibelunge, welcher sowohl im Finnsburglied als auch im Beowulf-Epos („Bären- oder Bienenwolf “) ein Däne genannt wird, ist ein früher Agilolfinger!
Mathis der Maler (HINDEMITH) läßt auf der zweiten Schauseite seines Isenheimer Altars die fiedelnden Engel unter dem Lettner des Breisacher Stephansmünsters das mit Volker von Alzey (Altiaia, Fidelwappen) verbundene Rosengartenlied (SCHONGAUER) aufspielen, um den Rheingrafenstein via den Breisgau auf den „Alten Stein“ (Häg-Ehrsberg, Herrschaft Schönau) im Hotzenwald zu transponieren. Von eben jenem Stayne nämlich wirklich kommt die Anleihe, dessen fischerkönigstämmiges Geschlecht über Katharina v. Hünenberg (᛭1321, Albig), Kyburg und Habsburg den friesisch-merowingischen Götterberg ‹3› selbst bedeuten sollte. – Es gelang dem Kloster Sankt Blasien im Jahr 1770 fürs unsterbliche Verdienst des Fürstabtes Martin Gerbert, die Stammutter des habsburgischen Hauses Gertrud v. Hohenberg (᛭1281) zu einer Fürstengruft beim ungarischen Adelheid-Kreuz gelegt zu bekommen, sodaß diese Matrone von reinstem donausuebischem Blute wenigstens einmal noch im Tode den Weg zurück zu den ehemaligen Gebieten der ur-avalonischen Ringherren und „Glaser auf dem Wald“‹4› (Altarflügel des hl. Antonius) finden durfte.
Wenn GRÜNEWALD von diesem Bienenthrone Dans und Anschaus (Parzival) über dem desposynischen Brautgemach Bethaniens ‹5› Gott Vater ‹6› die zahllosen Licht- und Dunkelalben (Engel) ‹7› hinab zu jenen zwei hünenhaften Steigern senden läßt, so sind es noch bis über die Reichsruhe von 1806 hinaus die geeinten Hauensteiner, welche spätestens seit den kaiserlichen Untertanenpatenten von 1781/2 das freibürtige Erbe rechtlich tragen und den alten „Schlag“: ‹8› die „Bienen“ oder „Bären und Wölfe“ aus der ursprünglichen swerzhuntare im Gebiete Ur-Staufens, ‹9› bis auf den heutigen Tag eingeboren repräsentieren. So wie beispielsweise das Haus Holstein-Gottorp und die russischen Zaren in Finnland die freibäuerlichen Sippen Bock und Ström (Bock-Saga) hüteten, hegten auch ihren eigenen hiesigen Rosengarten reiner „Scharlachslinien“ die Barone von Schönau-Wehr und erfrischten sich morganatisch daran.
Und wenn auf dem anliegenden Altarflügel der auferstandene Gesalbte, Unser silberner Hirsch-Apoll (hl. Sebastian) im Orantengestus astraler Lilienhände, der chymische Maienbräutigam der rehbraunen Abnoba-Artio, mit seinem schweren Megalithen die Silva Marciana ‹10› bedeckt und gleichsam bewacht, so hatte im Jahre 1778 der Fürstabt als Bauherr der neuen Sankt Blasier Klosterkirche mit voller Wahrheit über das Hauptportal meißeln lassen: HIC . FACTVS . EST . IN . CAPVT . ANGVLI - „Dieser ist zum Eckstein geworden!“ ‹11›
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1 Gaut und Chaladoh/Chadolde, Mitte 11. Jh. · 2 Pyrene, Herodot; Fürstenberg · 3 Poseidon/Fosite, Meru/Kailasch · 4 Verrières-en-Forez, de Vere, Grünenberg, Verringen, van Foreest; viriditâs (die „Grünkraft“ der Hildegard von Bingen); virtûs (quoniam tuum est regnum et virtus et gloria - katharische Doxologie des Vaterunsers in Abgrenzung zur römisch-paulinistischen „Gewalt“ der potestâs) · 5 „Haus der Feigen“, Armenhausen/Hermon · 6 Odin-Gapt/caput, Paulus Diaconus, Historia Langobardorum · 7 Ang(e)lî; Angeln/Jüten · 8 Schlag-Hoheneck (Rickenbach), Schlachter, Schlageter; du Lac, de l’Aqcs, Salm · 9 Blasiwald-Loch, Althütte, Schwarzhalden, Schwerzen, Schlücht, Kloster Berau · 10 die Bezeichnung des (Hoch-) Schwarzwalds in der Peutingerschen Tafel (1. Jh., um 1200 angefertigt): „Mars-/Teutates-Wald“ - gotisch þiuda „(göttliches) Volk“ - atta „Vater“ - Markomannen („Stutenvolk“, Abnoba) · 11 Psalm 117:22; nordgermanisch *ahsą „Ähre“ (flammendes Ährenkreuz, Drachenorden), proto-westgermanisch *aggju „Strahl“ (Kristall), „Ecke“ (angulus); Ave regina caelorum, ave domina angelorum, Abtei Saint-Maur-des-Fossés, Paris, 12. Jh.; englisch corner(stone), altenglisch hyrne, Odin-Cernunnos, Heorot „Hirsch(-Met-Halle)“, Beowulf, Skioldinger, Gesta Danorum - Van Morrison: Avalon of the Heart (hart/stag) - proto-hellenisch: *éhər „Herz(blut)“, Orante-Geste des Auferstandenen im Isenheimer Altar zusammen mit dem gewandeten Leib als Hirsch- oder Stierkopf - Stauros, Tau, vitulus/a (Fidel/viola, φιαλη), Marduk/Mušḫuššu (Messias, Joh 3:14–15), Antoniusfeuer (ignis sacer vs. αγιον φως); König Davids Kinnor (Leier), See Genezareth (Kinneret, Magdala Nunaya/„Fischerturm“), Fischerkönige (Madonna del Carmine zu Luino), du Lac, Karmin, Carmel, Psalm 34:8-9 (Phönizisches Alphabet, Sefiroth); Sternenfeuer (shem-anna): Inanna/Ischtar, „Himmelskönigin“, lûcifer/ Venus, Osterlob.
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Die erlösungstheologische Schicht des christlichen Auferstehungsthemas läßt der Meister auf dem alten Wallfahrtsweg von Mambach entlang der Schweinehänge über Todtmoos nach Sankt Blasien und weiter bis zur Schwarza unter dem Vorzeichen von Antonius mit dem Alten Stein verschmelzen. Erst begleiten die „Engel“ des Angenbachs die Pilger hinauf zur Rast am Antonipaß, dann wieder hinab in den den (nach der Gründungslegende von Todtmoos) „grausamen pestilenzischen Sumpf “ ausheilenden Schoß „Unserer lieben Frau vom Schönenbühl“, um sich am Ende des Wegs vom Kloster her dem verhinderten Reichskreuz der Adelheid von Ungarn geborgen zu wissen. – Es sei an dieser Stelle enthüllt und erklärt: Das Klosterwappen der Benediktiner im Albgau war der steigende Hirsch! Er hegt seine geheime Bedeutung und Stätte an jenem Großsteingrab zum Hirzensprung (Bübelehof), einer der mächtigsten Tumuli seines Typus im heutigen Dreiländereck, und äst oberhalb der nicht minder stattlichen „Stierkopf “-Gräbergruppe bei der Blasiwalder Lochmühle. Wir wissen nicht, welcher Drache und „Siegwart“ in dem Gigantengrabe ruht. Wohl legt uns Meister Gothart in der sternenklaren Auferstehungsnacht den beleosisch-sächsischen „Sohn Gottes“ als transsubstantiierten Lapsit Exillis (Eckstein der Weisen) unmißverständlich nahe an das Fidelherz Seines in der gesamten abendländischen Kunstgeschichte unerreicht gemalten Sonnentons.
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ıvB. Volker, das Hagelied
von deiner Fidel zieht
durch Nibel braun;
Hinan zum Gottesſtauf,
wo ſtolz die Tanne rauſcht,
beim Kranz Gertrudens fußt,
Altiaia!
Grünewalds Albenwerk
aufſpielt zum Heunenberg.
Gaut und Chadoldens Schild
zeigt noch den Schlag.
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ıvC. Emmerich aus dem Stamm,
der von der Alpen Kamm
bis zum Main ſah:
Selig Blut Giſelas,
welches der Bär beſaß,
ſprießt ſeine Heiligkeit,
des Kendenſohns.
Heilig Blut unſer’s Herrn
wäſſ ’re den Traubenkern
für Taſſo und Baiernland,
Pannonia!
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Aus der Ordenshymne
Druckversion mit weiterführenden Fußnoten
Friesische Freiheit
ist salisches Drachenerbe.
Erst im Jahre 1039 bestätigte Konrad II. (der Salier) das legendäre Karelsprivileg (Karl der Große) der Friesischen Freiheit, welche als Gerichtsbarkeit noch bis ins 14. Jahrhundert unter den Redjeven-Richtern am Upstalsboom gepflegt wurde. Ebenso erkannte diese Wilhelm II. Graf von Holland in seiner Person als deutscher König an. Schließlich wurde sie 1417 ein letztes Mal von einem römisch-deutschen Kaiser bestätigt, nämlich von keinem Geringeren als vom Stifter des Drachenordens Siegmund. Die Orginalurkunde ist erhalten und befindet sich heute im Institut für friesische Geschichte und Literatur (Tresoar) im westfriesischen Leeuwarden (Niederlande).
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ıııB. Siegmund zur Leenwarft
ſchrieb unlöſchbar die Kart’
der Freiheit Kund’.
Paſſau und Avallon
nähren den tiefen Bronn
mit Naß der Dame Grün:
Pyrmont am Forſt.
Juſtus, die Höchſte Kirch’
ſegnet, und Boas, wirk
Weiße, ſein Bogen Heil
von Anſchaus Blau!
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Aus der Ordenshymne
vı. Viktor, du Künneſproß,
in dich nur Weihthum goß
ein Fiſcherſtamm.
Anſchau und Heunenland
flochten je Siegmunds Band:
daß du auf Ewigkeit
teilhaſt am Ring.
vıı. Zorftel urheller Muth,
loh unſ ’re Chriſteglut,
beim Kreuze ſteh’n.
Mit Gott Wir ſchreiten an
gegen all Feindesbann,
wenn du gebeuteſt es,
gerüſtet ſınd!
vııı. Doorn, wo ſchon nah’ das Meer,
noch von der Palme zehrt
dein eichen Herz.
Loh an der Diſenbruſt
trankſt benedeite Luſt,
zu ſtürzen nieder das
Schachzabelſpiel.
ıx. Wilhelm von Theutſchland brecht,
küren alt reußiſch Recht,
wir ehren dich!
Zügel in Edoms Hand,
Fahne ſo groß entbrannt!
’s ſchwingt ſıch vom Königsberg
dein ſchöner Aar.
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Text und Noten